§ 133.

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung  kann  unter  der  Androhung  geschehen,  daß  im  Falle  des
Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.



§ 134.

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten  kann  verfügt  werden,  wenn
Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2)  In  dem  Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und
die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.



§ 135.

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem  zu
vernehmen.   Er   darf   auf   Grund  des  Vorführungsbefehls  nicht  länger
festgehalten werden  als  bis  zum  Ende  des  Tages,  der  dem  Beginn  der
Vorführung folgt.



§ 136.

(1)  Bei  Beginn  der  ersten  Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht
kommen.  Er  ist  darauf  hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe,
sich zu der Beschuldigung zu äußern oder  nicht  zur  Sache  auszusagen  und
jederzeit,  auch  schon  vor  seiner  Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner
Entlastung  einzelne  Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen
soll  der  Beschuldigte  auch  darauf  hingewiesen  werden,  daß   er   sich
schriftlich äußern kann.

(2)  Die  Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden  Verdachtsgründe  zu  beseitigen  und  die  zu  seinen  Gunsten
sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3)  Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Beschuldigten  ist  zugleich auf die
Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen,



§ 136a.

(1) Die Freiheit der  Willensentschließung  und  der  Willensbetätigung  des
Beschuldigten  darf  nicht  beeinträchtigt  werden  durch Mißhandlung, durch
Ermüdung, durch körperlichen Eingriff;,  durch  Verabreichung  von  Mitteln,
durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt
werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung  mit  einer
nach  seinen  Vorschriften  unzulässigen  Maßnahme und das Versprechen eines
gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die  Einsichtsfähigkeit  des
Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3)  Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung
des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung  dieses  Verbots  zustande
gekommen   sind,   dürfen   auch  dann  nicht  verwertet  werden,  wenn  der
Beschuldigte der Verwertung zustimmt.



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