§ 133.
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des
Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
§ 134.
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn
Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und
die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
§ 135.
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu
vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger
festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der
Vorführung folgt.
§ 136.
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht
kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe,
sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner
Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen
soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich
schriftlich äußern kann.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten
sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die
Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen,
§ 136a.
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des
Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch
Ermüdung, durch körperlichen Eingriff;, durch Verabreichung von Mitteln,
durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt
werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer
nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines
gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des
Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung
des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande
gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der
Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
converted with guide2html by Kochtopf